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BEK 2024 116

Nichtanhandnahme Strafverfahren

Schwyz · 2024-07-04 · Deutsch SZ
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Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 4. Juli 2024BEK 2024 116MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.In SachenA.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch B.________ AG,gegen1.Staatsanwaltschaft,1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,2.D.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,betreffendNichtanhandnahme Strafverfahren(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Juni 2024, ST 2023 4);-hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Das Bundesgericht überwies dem Kantonsgericht am 19. Juni 2024 zuständigkeitshalber eine an Letzteres adressierte, vom 14. Juni 2024 datierende Eingabe der Beschwerdeführerin sowie diverse Beilagen (KG-act. 1 ff.). Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Eingabe Bezug auf die Nichtanhandnahmeverfügung ST 2023 4 vom 4. Juni 2024 (KG-act. 2, S. 1). Den Erwägungen dieser Nichtanhandnahmeverfügung lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 28. Juli 2023 Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner wegen Amtsmissbrauchs sowie Begünstigung eingereicht hatte. Die Beschwerdeführerin habe dem Beschwerdegegner in ihrer Strafanzeige sinngemäss vorgeworfen, er sei nicht gesetzmässig vorgegangen, als er eine von E.________ gegen die Beschwerdeführerin eingereichte Strafanzeige wegen übler Nachrede nicht umgehend durch Nichtanhandnahme des Verfahrens erledigt habe (KG-act. 2/1 / angefochtene Verfügung, E. 1). Die Staatsanwaltschaft entschied, dass gegen den Beschwerdegegner keine Strafuntersuchung betreffend Amtsmissbrauch im Sinne von

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.

In Sachen

A.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch B.________ AG,gegen1.Staatsanwaltschaft,1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,2.D.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren